Satzung des Gemeindevereins

§ 1 Name, Sitz und Zuordnung

(1)
Der Verein führt den Namen “Evangelisch-Lutherischer Gemeindeverein Nürnberg-Laufamholz e.V.” Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

(2)
Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetztes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern– Landesverband der Inneren Mission e.V. an, ist damit mittelbar auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)
Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie in der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz üben. Diese Aufgabe erfüllt der Verein durch

a) Trägerschaft von Kindergärten, die nach den Grundsätzen der Diakonie betrieben werden
b) Förderung der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde
c) Förderung sonstiger diakonischer Aufgaben.

(2)
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann sich der Verein auch als Mitglied oder Gesellschafter an anderen Vereinen oder Gesellschaften, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und Mitglied des Diakonischen Werkes Bayern sind, beteiligen.

(3)
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuer-
begünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung handelt.

(4)
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichbe-
rechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)
Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)

Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes (§ 10) kann zur Abgeltung ihrer Auslagen eine Vergütung gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder des Vereins können werden:

  1. volljährige Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz
  2. andere volljährige natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
  3.  juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

(2)
Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/ der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(3)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; in diesem Fall ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(4)
Mitglieder, die aus einer der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Kirche austreten ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann der/die Betroffene Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Verein

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2.  der Ausschuss
  3.  der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(2)
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch Abkündigung in den Gottesdiensten sowie durch Bekanntgabe im Gemeindebrief der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/ der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet.

(3)
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4)
Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltplanes,
  2.  Wahl des Ausschusses,
  3.  Entlastung des Ausschusses,
  4.  Wahl der beiden Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
  5.  Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  6.  Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 der Satzung,
  7.  Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und Mitgliederinnen durch den Vorstand,
  8.  Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  9.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  10.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6)
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(7)
Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.

§ 9 Der Ausschuss

(1)
Der Ausschuß besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins
  2.  dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins
  3.  dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
  4.  dem Schriftführer /der Schriftführerin
  5.  bis zu vier Beisitzer(inne)n

(2)
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens 1/3 der Ausschussmitglieder sollen Frauen sein. Ein Mitglied des Ausschusses soll einer der Pfarrerinnen/Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz sein. Der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode selbst.

(3)
Der Ausschuss setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

(4)
Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen.

(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder notwendig.

§ 10 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins
b) dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

(2)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitglieder-
versammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden /die 1. Vorsitzende des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden dürfen.

§ 11 Die Rechnungsprüfung

(1)
Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen gewählt. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

(2)
Die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin unterzeichnet.

§ 13 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Fassung aufgrund letzter Änderung vom 09.05.2012