§ 1 Name, Sitz und Zuordnung
(1)
Der Verein führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Gemeindeverein Nürnberg-Laufamholz e.V.“ Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
(2)
Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz sowie in den gesamten Stadtteilen Laufamholz und Rehhof umsetzen. Diese Aufgabe erfüllt der Verein durch
a) Trägerschaft von Kindergärten, die nach den Grundsätzen der Diakonie betrieben werden
b) Förderung der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde
c) Förderung sonstiger diakonischer Aufgaben.
(2)
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann sich der Verein auch als Mitglied oder Gesellschafter an anderen Vereinen oder Gesellschaften, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und Mitglied des Diakonischen Werkes Bayern sind, beteiligen.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuer-
begünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.
(4)
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander der Geschlechter.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)
Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)
Die Mitglieder des Vereins (§ 4) und des Vorstands (§ 9) sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes (§ 9) kann zur Abgeltung ihrer Auslagen eine Vergütung gewährt werden.
(4)
Die Geschäftsführung als besondere Vertretung ist hauptamtlich tätig und erhält für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können werden:
- jede volljährige natürliche Person, die einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) in Bayern angehört. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, sofern mindestens die Mehrheit der Vereinsmitglieder einer der oben genannten Kirchen angehört.
- juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2)
Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/ der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; in diesem Fall ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4)
Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann der / die Betroffene Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Verein
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung als besondere Vertretung gem. § 30 BGB
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(2)
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung mindestens14 Tage vor der Versammlung durch Abkündigung im Gottesdienst und durch Bekanntgabe auf der Webseite des Gemeindevereins. Auch im Gemeindebrief der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Laufamholz sowie in den Schaukästen der Kirchengemeinde Laufamholz soll die Einladung bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet.
(3)
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4)
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltplanes,
- Wahl des Vorstands gem. § 9
- Wahl des Schriftführers/der Schriftführerin
- Entscheidung über den Abschluss einer D & O Versicherung durch den Vorstand
- Wahl der internen Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen gem. § 12 Abs. 1
- Wahl des/r externen Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüferin gem. § 12 Abs. 3
- Wahl der bis zu vier Beisitzer/Beisitzerinnen des Beirats gem. § 11 Abs. 2
- Entscheidung über die Entlastung des Vorstands
- Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gem. § 2 Abs. 3
- Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6)
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(7)
Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
§ 9 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
Die Mitglieder des Vorstands müssen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) in Bayern angeschlossen ist.
(2)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich dabei einer Geschäftsführung als besondere Vertretung gem. § 30 BGB bedienen.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden dürfen.
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, zur Beratung und Entscheidung einzelner Fragen die Mitglieder des Beirats einzuberufen.
(3)
Der Vorstand wird aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll eine Frau sein. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Amtsperiode.
§ 10 Geschäftsführung als besondere Vertretung gem. § 30 BGB
(1)
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung als besondere Vertretung gem. § 30 BGB bestellen und abberufen. Sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
Ihre Vertretungsmacht umfasst die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
(2)
Die Geschäftsführung als besondere Vertretung haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob die besondere Vertretung einen Schaden verursacht hat, liegt die Beweislast beim Verein oder Vereinsmitglied.
Für Drittschäden gilt § 31 BGB entsprechend.
(3)
Die Amtsdauer der Geschäftsführung als besondere Vertretung ist von der Amtsdauer des Vorstands unabhängig.
(4)
Die Geschäftsführung als besondere Vertretung muss einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) in Bayern angeschlossen ist.
§ 11 Der Beirat
(1)
Der Beirat besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins
- dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- der Geschäftsführung als besondere Vertretung gem. § 30 BGB
- bis zu vier Beisitzer(inne)n
(2)
Die Beisitzer(inne)n werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mit Ausnahme des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Die Beisitzer und der Schriftführer sollen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) in Bayern angeschlossen ist. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder sollen Frauen sein. Ein Mitglied des Beirats soll ein Pfarrer/eine Pfarrerin sein, der/die für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Laufamholz zuständig ist.
Die Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Beisitzers während der Amtsdauer ergänzt sich der Beirat aus den Vereinsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode.
(3)
Der Beirat berät die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit, er berät den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Über Empfehlungen des Beirates entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Empfehlungen sind schriftlich niederzulegen.
(4)
Der Beirat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich oder auf Antrag von einem Vorstandsmitglied oder zwei Beiratsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1)
Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
(2)
Die Rechnungsprüfer/innen prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.
(3)
Soweit erforderlich werden die Geschäfte des Vereins auch von einem Wirtschaftsprüfer / einer Wirtschaftsprüferin geprüft. Diese/r wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt
(§ 8 Abs. 4 Nr. 6)
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.
§ 14 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21.11.2023